6.1 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Generalklausel beinhaltet die Berufspflicht, sich in der gesamten Anwaltstätigkeit korrekt zu verhalten. Mit den Begriffen 'sorgfältig und gewissenhaft' will Art. 12 lit. a BGFA nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 9). Es geht bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln bzw. zu sanktionieren.