Gestützt auf ein Wiederherstellungsgesuch eines neuen Verteidigers nahm die II. Instanz das Verfahren wieder auf und senkte in einem neuen Urteil die Strafe auf 18 Monate Gefängnis und gewährte den bedingten Strafvollzug. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Interessen des A. nicht gewahrt, da er mit seinem Vorgehen konkludent das Mandat niedergelegt habe. Da der Beschuldigte auch mit rudimentären Beanstandungen dem Gesetz Genüge getan hätte, sei sein Verhalten als "Arbeitsverweigerung zur Unzeit" zu qualifizieren. Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "III. 6. Disziplinarrechtliche Beurteilung