Sachverhalt: Der Beschuldigte war erbetener Verteidiger von A., der erstinstanzlich wegen Betäubungsmitteldelikten zu 24 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Da A. dem Beschuldigten das Resthonorar für das Verfahren vor I. Instanz nicht überwies, erhob der Beschuldigte zwar noch Berufung, unterliess es jedoch, die Beanstandungen zu benennen. In der Folge wurde das Verfahren vor II. Instanz durch einen Nichteintretensbeschluss erledigt. Gestützt auf ein Wiederherstellungsgesuch eines neuen Verteidigers nahm die II. Instanz das Verfahren wieder auf und senkte in einem neuen Urteil die Strafe auf 18 Monate Gefängnis und gewährte den bedingten Strafvollzug.