{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-12-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050048_2006-12-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/17F55EBC00C0ED3CC125725F003FB038_KG050048.pdf", "Checksum": "71b63e65a4f743df91743c26944ec169"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mangelhafte Interessenwahrung in einem Strafverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:06", "Checksum": "28b2acad5210090c31c77e70393309d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050048\nRegeste:\nMangelhafte Interessenwahrung in einem Strafverfahren.\n\nIndem der Beschuldigte den Angeklagten in diesem Glauben beliess und in einer\nwichtigen Phase einfach untätig blieb, ohne den Angeklagten über seine wahre\nHaltung (Untätigkeit, Berufung wird nicht weiter verfolgt) aufzuklären bzw. ihm\neine andere Interessenwahrung zu ermöglichen, hat er sich disziplinarrechtlich\nunkorrekt verhalten.\n\n6.4. Zusammenfassung\n\n6.4.1. Das Verhalten des Beschuldigten ('Arbeitsverweigerung zur Unzeit') war\nangesichts aller Umstände somit unkorrekt.\n\n6.4.2. Indem der Beschuldigte trotz einem für seinen Mandanten drohenden massiven Rechtsverlust, einer drohenden, schwerwiegenden freiheitsentziehenden\nStrafe, einfach untätig blieb, sich zudem in gewissem Sinne widersprüchlich bzw.\nunbestimmt verhielt bzw. das Mandat nicht niederlegte, was er in einem früheren\nStadium zweifellos hätte tun können bzw. aus seiner Sicht hätte tun müssen, ja\ngegenteils nach aussen den Anschein vermittelte, er vertrete den Angeklagten\nweiterhin, was er bewusst nicht tat, ohne dem Angeklagten dies aber klar zu\nkommunizieren und ihm damit die Möglichkeit zu geben, selbst für eine (neue)\nInteressenwahrung besorgt zu sein, handelte er nicht sorgfältig und nicht gewissenhaft; damit verstiess er gegen Art. 12 lit. a BGFA.\n\n6.4.3. Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob die erbetene Verteidigung in eine amtliche Verteidigung umgewandelt worden wäre. Wenn ein erbetener Verteidiger nicht mehr honoriert wird, so steht ihm das unbedingte Recht zu,\ndas Mandat unter den oben dargestellten Grundsätzen niederzulegen. Ob der\nStaat dann den bisherigen erbetenen Verteidiger (oder einen anderen Verteidiger)\nneu als amtlichen Verteidiger einsetzt, ist dagegen eine andere Frage. Dass dem\nAngeklagten aber eine notwendige Rechtsverbeiständung zustand, braucht angesichts der Höhe der in Frage stehenden Strafe keiner weiteren Erörterungen (§ 11\n- 9 -\n\nAbs. 2 Ziffer 3 StPO). Für die Beurteilung nach Art. 12 lit. a BGFA spielt dieser\nAspekt jedenfalls aber keine Rolle.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über\ndie Anwältinnen und Anwälte\nvom 7. Dezember 2006\n"}