{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-12-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050048_2006-12-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/17F55EBC00C0ED3CC125725F003FB038_KG050048.pdf", "Checksum": "71b63e65a4f743df91743c26944ec169"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mangelhafte Interessenwahrung in einem Strafverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:06", "Checksum": "28b2acad5210090c31c77e70393309d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050048\nRegeste:\nMangelhafte Interessenwahrung in einem Strafverfahren.\n\nGemäss § 414 Abs. 4 StPO hat ein Berufungskläger Beanstandungen anzubringen. Zwar handelt es sich dabei um ein Gültigkeitserfordernis (dazu neu: Urteil\ndes Bundesgerichts 1P.850/2005 vom 8. Mai 2006, E. 5, E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 1P.195/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.4), aber es wird ― in diesem\nVerfahrensstadium ― nur eine rudimentäre Begründung gefordert. In Anbetracht\ndes gemässigten Rügeprinzips genügen Erklärungen wie z.B. 'Ich finde die Strafe\nzu streng' etc. Eine eigentliche Begründung der Berufungserklärung wird damit\nnicht gefordert (Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2004, Zürich 2005, S. 60 f.; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4.A., N 1031; vgl. dazu auch neu: Urteil des Bundesgerichts\n1P.850/2005 vom 8. Mai 2006, E. 5.3).\n- 6 -\n\nDer Angeklagte war von der ersten Instanz mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe\nvon 24 Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Berufung bezweckte, entsprechend der Verteidigungsposition im erstinstanzlichen Verfahren, die Ausfällung\neiner lediglich bedingten Freiheitsstrafe (von maximal 18 Monaten Gefängnis).\nDurch das Unterlassen weiterer Verteidigungshandlungen drohte dem Angeklagten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Strafe (so die Terminologie des\nBundesgerichtes zur in Frage stehenden Strafe; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1P.739/2004 vom 24. Januar 2005, E. 2.2). Entsprechend war die Rechtsposition des Angeklagten vom Entscheid erheblich betroffen. Dies war bei der Interessenlage ― auch vom Beschuldigten ― zu berücksichtigen.\n\nNur schon beispielsweise mit der Beanstandung 'Die Strafe ist zu streng, der Tatbeitrag des Angeklagten sei aus den folgenden Gründen ... unrichtig gewürdigt\nworden, die hierarchische Stellung sei unkorrekt gewürdigt worden, es sei eine\nStrafe von höchstens 18 Monaten Gefängnis auszusprechen, die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges seien erfüllt, dem Angeklagten könne heute aus folgenden Gründen … eine günstige Prognose gestellt\nwerden' hätte der Beschuldigte den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beanstandung vorliegend sicherlich genügt, und dafür wäre der Begründungsaufwand unbestreitbar äusserst bescheiden gewesen.\n\n6.3.4. Verspätete Mitteilung\n\nVon Bedeutung für das vorliegende Disziplinarverfahren ist sodann, dass der Beschuldigte den Angeklagten auf das Fakt der unterlassenen Einlegung eines\nRechtsmittels erst im Schreiben vom 28. Juli 2005 hinwies, und damit in einem\nZeitpunkt, in welchem das Berufungsverfahren bereits abgeschlossen und das\nUrteil des Bezirksgerichts Zürich somit in Rechtskraft erwachsen war (Nichteintretensbeschluss vom 13. Juni 2005). Damit stand dem Angeklagten das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an sich nicht mehr offen, mit dem er seine Interessen rechtzeitig noch selbst hätte wahren oder den Beistand eines andern Anwalts\nhätte in Anspruch nehmen können.\n\n6.3.5. Widersprüchliches Verhalten\n- 7 -\n\nDurch sein Verhalten in dieser Phase des Weiterzuges des Urteils liess der Beschuldigte den Angeklagten im Glauben, er würde weiterhin für ihn tätig sein und\ndie gutscheinenden Schritte unternehmen. Dadurch hat der Beschuldigte den Angeklagten getäuscht.\n\nHierzu wäre präzisierend anzuführen, dass der Beschuldigte in keinem seiner\nSchreiben dem Angeklagten jemals androhte, er würde bei weiterer Säumnis bei\nden Zahlungen die Verteidigung des Angeklagten nicht mehr weiterführen. Daran\nvermögen auch die offenbar nur mündlich gemachten Androhungen nichts zu ändern. Es muss ― mit dem Beschuldigten und entgegen der Beurteilung des\nObergerichtes ― zwar davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte diese\nmündlichen Aufforderungen zweifelsfrei verstanden haben muss. Die (drastischen) Konsequenzen wurden aber durch das anschliessende Verhalten des Beschuldigten selbst, wofür er einzustehen hat, wieder 'entschärft': Wenn der Beschuldigte nämlich dartut, er hätte dem Angeklagten anlässlich eines Telefonats\nvom 9. März 2005 erklärt, dass er ohne Erhalt der Fr. 2'567.50 überhaupt nichts\nmehr für ihn unternehmen würde, 'dann sei es fertig mit der Berufung, dann bleibe\nes bei der Strafe von 24 Monaten Gefängnis', so enthält das zeitlich unmittelbar\nnachfolgende Schreiben vom 12. April 2005 keine entsprechende Androhung\nmehr. Gegenteils ist dieses Schreiben im Lichte der doch vorher offenbar mündlich gemachten und dramatisch scheinenden Hinweise überraschend höflich gehalten ('Ich ersuche Sie, mir den Betrag innert 10 Tagen zu überweisen, wofür ich\nIhnen danke.') bzw. enthält die Aufforderung an den Angeklagten, ihm noch aktuelle Lohnabrechnungen zuzustellen. Gerade Letzteres deutet nicht auf eine Mandatsniederlegung bzw. auf eine zukünftige Untätigkeit des Beschuldigten hin,\nsondern suggeriert dem Empfänger eine weitere Vertretung.\n\nDamit hat der Beschuldigte selbst durch sein zumindest widersprüchlich scheinendes, sicherlich aber wenig bestimmtes Verhalten eine unklare Situation geschaffen und damit den Angeklagten im Glauben gelassen, seine Verteidigung\nwürde ― trotz Zahlungsausständen ― im gleichen Stile weiter geführt. Wenn der\nAngeklagte deshalb dartut, er sei davon ausgegangen, der Beschuldigte würde\nseine Interessen (wie schon vorher [immerhin hat der Beschuldigte eine Berufung\n- 8 -\n\nerhoben, obwohl er mündlich drohte, er würde dies bei weiterer Zahlungsversäumnis nicht mehr tun]) weiterhin wahren, so lässt sich diese Haltung nachvollziehen, ja sie drängte sich geradezu auf.\n\n"}