{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-12-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050048_2006-12-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/17F55EBC00C0ED3CC125725F003FB038_KG050048.pdf", "Checksum": "71b63e65a4f743df91743c26944ec169"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mangelhafte Interessenwahrung in einem Strafverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:06", "Checksum": "28b2acad5210090c31c77e70393309d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050048\nRegeste:\nMangelhafte Interessenwahrung in einem Strafverfahren.\n\n6.2.4. Die disziplinarische Ahndung von Untätigkeit trotz klar entgegengesetzt\nkommuniziertem Willen des Mandanten deckt sich mit der oben dargestellten Kognitionsbefugnis der Aufsichtskommission bei Überprüfung der Mandatsführung\n(Rz 6.1) und ist ― in Auslegung der Generalklausel nach Art. 12 lit. a BGFA ―\ndisziplinarrechtlich zu ahnden (Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 79 f.; so wohl\nauch: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26, N 29).\n\n6.3. Würdigung\n\n6.3.1. Wie dem oben dargestellten Sachverhalt entnommen werden kann, hat der\nBeschuldigte das Mandat in Sachen Strafverteidigung nicht förmlich niedergelegt;\ner blieb ganz einfach untätig ('Ich erhielt auch auf dieses Schreiben keine Zahlung. Aus diesem Grund führte ich das Berufungsverfahren nicht weiter.'; '... habe\nich die Berufung nicht weiter verfolgt.'). Zu Recht qualifiziert das Obergericht in\nseinem Beschluss vom 15. Dezember 2005 das Verhalten des Angeklagten denn\nauch nicht als 'Mandatsniederlegung zur Unzeit', sondern als 'Arbeitsverweigerung zur Unzeit'. Werden die obigen Grundsätze (Rz 6.1; Rz 6.2) auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, so erscheinen deshalb zwei Themenkreise von\nBedeutung: Einerseits ist zu prüfen, ob der Beschuldigte trotz unterlassener weiterer Honorarzahlungen durch den Angeklagten untätig bleiben durfte, anderseits\nist auch auf die in den Stellungnahmen des Beschuldigten vom 8. Mai 2006 bzw.\n12. Oktober 2006 erwähnte Begründung des Beschuldigten einzugehen, er habe\ndie Berufung 'für wenig aussichtsreich' gehalten und deshalb das Berufungsverfahren nicht fortgesetzt .\n- 4 -\n\n6.3.2. Erfolgschancen\n\nDer Beschuldigte erwähnt, er habe die Berufung für wenig aussichtsreich gehalten; auch deshalb habe er das Berufungsverfahren nicht fortgesetzt ('Diese Einschätzung meinerseits war der zweite wesentliche Grund dafür, dass ich das Berufungsverfahren nicht fortsetzte.').\n\nDiese Begründung findet sich erstmals klar offen gelegt in den Stellungnahmen\ndes Beschuldigten im vorliegenden Disziplinarverfahren. Sie erscheinen aber offensichtlich nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Selbst ohne Berücksichtigung des neuen Urteils des Obergerichtes vermag diese Behauptung ― bei den\nkonkreten Umständen ― nicht zu überzeugen.\n\nZwar erwähnt der Beschuldigte, er hätte dem Angeklagten gegenüber davon gesprochen, dass ein Rechtsmittel mit dem Ziel, das Strafmass zu reduzieren, 'wenig aussichtsreich' sei. Vom Beschuldigten wird aber weder geltend gemacht, er\nhätte dem Beschuldigten daraufhin mitgeteilt, er würde keine Berufung mehr einlegen, noch der Angeklagte hätte auf den Weiterzug des Urteils verzichtet. Letzteres ist auch nicht anzunehmen. Auch die Annahme des Beschuldigten, bei ihm sei\nder Eindruck entstanden, der Angeklagte sei an der Fortsetzung des Berufungsverfahrens gar nicht mehr interessiert gewesen, erscheint konstruiert. Verschiedene Punkte sprechen zudem klar gegen diese Annahme. So ergibt sich aus den\nAkten, dass es dem Angeklagten verständlicherweise darum ging, statt der beantragten unbedingten Strafe von 24 Monaten Gefängnis eine bedingte Strafe zu\nerhalten. Auch das Verhalten des Angeklagten nach Kenntnis des Nichteintretensbeschlusses (Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten und umgehende\nMandatierung eines neuen Verteidigers legt ausreichend Rechenschaft ab über\nden Willen des Angeklagten, das erstinstanzliche Urteil anzufechten, um zu einem\nfür ihn besseren Entscheid zu gelangen.\n\nJedenfalls durfte der Beschuldigte bei dieser Sachlage und bei der von ihm vertretenen Verteidigungsstrategie von sich aus nicht auf den Weiterzug des Urteils\nverzichten, selbst wenn er persönlich ― aufgrund einer von ihm als pessimistisch\nbewerteten Einschätzung ― zu einer anderen Überzeugung gekommen ist.\n- 5 -\n\nGerade die konkret zur Diskussion stehenden Fragestellungen drängten bei\nsorgfältiger Prüfung einen Weiterzug auf: Die angefochtene Strafe bewegte sich\nim Grenzbereich 'bedingt / unbedingt' und objektive Gründe im Sinne von Art. 41\nZiffer 1 Abs. 2 StGB standen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht\nentgegen.\n\nFakt ist denn auch, dass das Obergericht im schliesslich doch noch durchgeführten Berufungsverfahren die Strafe auf 18 Monate Gefängnis, bedingt, gesenkt hat,\nund gerade dies belegt ausreichend, wie begründet der Weiterzug des Urteils gewesen wäre. Entgegen der vom Beschuldigten heute eingenommenen bzw. geltend gemachten Haltung war die Berufung damit sicherlich nicht aussichtslos.\n\n6.3.3. Unterlassene Handlung\n\nEntscheidend tritt ferner hinzu, worauf bereits das Obergericht hingewiesen hat,\ndass die dem Beschuldigten angelastete, folgenschwere Unterlassung (keine Beanstandungen trotz peremptorischer Fristansetzung; Konsequenz: Nichteintreten\nauf die Berufung) überhaupt keinen nennenswerten Aufwand für den Beschuldigten verursacht hätte. Unter Berücksichtigung aller Aspekte ― vor allem dem drohenden Rechtsverlust ― hätte sich diese vom Zeitaufwand her absolut unbedeutende Eingabe selbst dann gerechtfertigt, wenn die Honorierung ausstand bzw.\nnicht sichergestellt gewesen wäre.\n\n"}