{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-12-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050048_2006-12-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/17F55EBC00C0ED3CC125725F003FB038_KG050048.pdf", "Checksum": "71b63e65a4f743df91743c26944ec169"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mangelhafte Interessenwahrung in einem Strafverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:06", "Checksum": "28b2acad5210090c31c77e70393309d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 07.12.2006 KG050048\nRegeste:\nMangelhafte Interessenwahrung in einem Strafverfahren.\n\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte war erbetener Verteidiger von A., der erstinstanzlich wegen\nBetäubungsmitteldelikten zu 24 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Da A. dem\nBeschuldigten das Resthonorar für das Verfahren vor I. Instanz nicht überwies,\nerhob der Beschuldigte zwar noch Berufung, unterliess es jedoch, die Beanstandungen zu benennen. In der Folge wurde das Verfahren vor II. Instanz durch einen Nichteintretensbeschluss erledigt. Gestützt auf ein Wiederherstellungsgesuch\neines neuen Verteidigers nahm die II. Instanz das Verfahren wieder auf und\nsenkte in einem neuen Urteil die Strafe auf 18 Monate Gefängnis und gewährte\nden bedingten Strafvollzug. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die\nInteressen des A. nicht gewahrt, da er mit seinem Vorgehen konkludent das Mandat niedergelegt habe. Da der Beschuldigte auch mit rudimentären Beanstandungen dem Gesetz Genüge getan hätte, sei sein Verhalten als \"Arbeitsverweigerung\nzur Unzeit\" zu qualifizieren.\n\nAus den Erwägungen der Aufsichtskommission:\n\n\"III. 6. Disziplinarrechtliche Beurteilung\n\n6.1 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf\nsorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Generalklausel beinhaltet die Berufspflicht, sich in der gesamten Anwaltstätigkeit korrekt zu verhalten. Mit den Begriffen 'sorgfältig und gewissenhaft' will Art. 12 lit. a BGFA nichts anderes, als im\nInteresse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und\nsorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, in:\nFellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 9). Es\ngeht bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an\nsich zu regeln bzw. zu sanktionieren. Entsprechend wird von der Lehre und\nRechtsprechung betont, dass die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten nicht über\ndie Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen\ndarf. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung\ndes geordneten Gangs der Rechtspflege dienen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12\nN 15). Es muss sich zudem um ein grobes Fehlverhalten handeln (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15 mit Verweisungen, Art. 12 N 26).\n\n6.2. Verteidigung - Rechtsmittel\n- 2 -\n\n6.2.1. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Strafverteidigung, wie jedes andere anwaltliche Mandat, auf eine optimale Interessenwahrung ausgerichtet sein\nmuss. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob das Mandat privater oder amtlicher Natur ist (Hansruedi Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR\n114/1996 S. 191). Zentrale Elemente jedes Mandatsverhältnisses sind die Pflicht\nzur getreuen Ausführung des Auftrages und die Pflicht zur sorgfältigen Ausführung der übertragenen Geschäfte. Der Rechtsanwalt hat also seinen Klienten objektiv richtig zu beraten und zu vertreten. Die Treuepflicht beinhaltet hauptsächlich\ndie Pflicht, die Interessen des Klienten nach besten Kräften wahrzunehmen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 18 f.). Auch in standesrechtlicher Hinsicht stellt die Treuepflicht eine besonders wichtige Pflicht des Anwaltes dar (Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 76). Die Treuepflicht besteht auch\nim Zusammenhang mit (zulässigen und zweckmässigen) Weisungen und Instruktionen des Klienten. Kommt der Anwalt diesen Pflichten nicht nach, so kann er ―\nzusätzlich ― auch disziplinarisch bestraft werden (Giovanni Andrea Testa, a.a.O.,\nS. 79; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich,\nZürich 1988, S. 88 f.).\n\n6.2.2. Nach unbestrittener Auffassung hat der urteilsfähige Angeklagte ein eigenes Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels, und zwar unabhängig davon, ob er\nerbeten oder amtlich verteidigt ist (Titus Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Zürich 2000, S. 144). Gemäss vorherrschender Ansicht ist\nder Wille des urteilsfähigen Angeklagten betreffend Erhebung oder Nichterhebung\neines Rechtsmittels für den erbetenen oder amtlichen Verteidiger grundsätzlich\nbindend und beachtlich (Titus Graf, a.a.O., S. 144, S. 146). Die Interessenwahrung hat dort ihre Grenzen, wo dem Anwalt ein Handeln wider besseres Wissen\noder gegen die eigene Überzeugung zugemutet wird; von unzweckmässigen, ungehörigen oder verwerflichen Ansinnen des Beschuldigten darf sich der Verteidiger distanzieren (Titus Graf, a.a.O., S. 149 f.; dazu auch: Walter Fellmann, a.a.O.,\nArt. 12 N 31; Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 254 f.). Besteht jedoch ein klarer\nWille des Mandanten, muss der Anwalt ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid\neinlegen und begründen, soweit ― so die überwiegende Ansicht ― zumindest\n- 3 -\n\ngewisse Erfolgschancen bestehen (von Fellmann wird sogar letztere Voraussetzung nicht mehr vorausgesetzt [Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 43]).\n\n6.2.3. Wenn der Anwalt (trotz gewissen Erfolgsaussichten) diese Prozesshandlungen nicht vornimmt, liegt grundsätzlich eine schwerwiegende anwaltliche\nPflichtverletzung vor. Dasselbe gilt, wenn der Verteidiger bei unklarer Haltung\ndes Mandanten untätig bleibt; in solchen Fällen hat der Anwalt ein Rechtsmittel\nzu erheben (Titus Graf, a.a.O., S. 148, S. 173).\n\n"}