9.6. Ergänzend ist zu bemerken, dass ausserdem ohnehin keinerlei Anhaltspunkte für eine übersetzte Honorarrechnung seitens der Beschuldigten an die Geschädigten bestehen. Die im Recht liegende Honorarberechnung für die Bemühungen im zivilrechtlichen Bereich weist nämlich lediglich ein Total von Fr. 1'505.― auf. 9.7. Zusammenfassend ist ― was die Honorarvereinbarung mit Erfolgsbeteiligung betrifft ― ein Verstoss gegen die Berufsregeln von Art. 12 lit. a und lit. e BGFA nicht erkennbar." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. März 2006