9.5. Wie oben ausgeführt (Rz 9.3), setzt das zulässige 'pactum de palmario' als Unterfall des Erfolgshonorars jedoch voraus, dass der Anwalt in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch auf ein kostendeckendes Honorar mit angemessenem Gewinnanteil haben soll. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall. Denn mit einem Stundenhonorar von Fr. 200.-, welcher Ansatz dem Ansatz für amtliche Mandate (amtliche Verteidigung, unentgeltliche Geschädigtenvertretung) entspricht, ist in aller Regel ein angemessenes Grundhonorar gegeben. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um eine 'geringfügige' Entschädigung (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 357).