9.4. Zur Präzisierung ist festzuhalten, dass an diesen Schlussfolgerungen der von der Verzeigerin zur Begründung der 'klaren Rechtsverletzung von Art. 12 lit. e BGFA' angerufene Bundesgerichtsentscheid vom 10. Dezember 2004 i.S. L. und M. gegen Kantonsrat des Kantons Zürich (BGE 2P.4/2004, E. 3.6 in fine; neu publiziert als BGE 131 I 223 E. 3.6) nichts zu ändern vermag. Dieser Entscheid betrifft einzig die Frage der Prozessfinanzierung und beurteilt nicht die Zulässigkeit des Erfolgshonorars in Form einer Sieges- / Erfolgsprämie ('pactum de palmario'). - 4 -