Diese oben zitierten Auffassungen finden eine Stütze in den neuen 'Schweizerischen Standesregeln' (basierend auf den vom Schweizerischen Anwaltsverband [SAV] am 1. Oktober 2002 beschlossenen Richtlinien; von der 104. Delegiertenversammlung des Schweizerischen Anwaltsverbandes am 10. Juni 2005 in Luzern als 'Schweizerische Standesregeln' angenommen). Art. 19 Abs. 3 der 'Schweizerischen Standesregeln' lautet: 'Zulässig ist jedoch die Vereinbarung einer Erfolgsprämie, welche zusätzlich zum Honorar geschuldet ist [pactum de palmario].' (vgl. dazu auch: Niklaus Studer, a.a.O., S. 119;