Kein reines Erfolgshonorar und deshalb grundsätzlich zulässig ist demnach eine Entschädigung, die neben der Erfolgskomponente auch erfolgsunabhängige Bemessungskriterien aufweist (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 357). Zu denken ist hier etwa an die Vereinbarung eines Stundenhonorars, gekoppelt mit einer erfolgsabhängigen Komponente. Die Berücksichtigung des Erfolges kann dabei sehr unterschiedlich ausgestaltet werden (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 119). Ob dies nun in Form eines Prozentsatzes des Prozessgewinnes / Streitwertes / Interessenwertes geschieht (Kaspar Schiller, a.a.