Art. 12 lit. e BGFA verbietet die Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung ― gemäss ausdrücklichem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut ('... als Ersatz für das Honorar ...'; '... anziché onorari …') ― nur als Ersatz für das Honorar. Untersagt ist damit nur das reine, das ausschliesslich vom Erfolg abhängige Honorar (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 122). Damit verbietet Art. 12 lit. e BGFA nunmehr nur noch die Verabredung eines reinen Erfolgshonorars in Form der reinen Beteiligung am Prozessgewinn ('pactum de quota litis'); die Verabredung einer (zusätzlichen) Sieges- / Erfolgsprämie ('pactum de palmario') wird dagegen nun als zulässig erachtet (Fellmann, a.a.O., Art.