Schon vor Erlass des BGFA wurde teilweise zugelassen, dass bei der Rechnungsstellung auch der Prozessausgang berücksichtigt werden dürfe, sofern der Prozesserfolg nicht das einzige Honorarbemessungskriterium blieb (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 122, mit Verweisung auf BGE 93 I 121).