BGFA liegt bereits mit dem Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung vor; anwaltliches Tätigwerden, Fälligkeit oder Leistung des Honorars sind dazu nicht erforderlich (Kaspar Schiller, Das Erfolgshonorar nach BGFA, in: SJZ 100 / 2004 S. 357). Der Sinn der Bestimmung liegt darin, dass ein Anwalt weder finanziell noch sonst in persönlicher Weise am Prozess interessiert sein und ihn so zur eigenen Sache machen soll. Vielmehr soll er den Klienten in voller Unabhängigkeit und Unbefangenheit objektiv beraten können (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 120, so bereits in: ZR 91/92 / 1992/1993 Nr. 15 S. 54; vgl. auch ZR 99 / 2000 Nr. 13 S. 37).