9.2. Gemäss Art. 12 lit. e BGFA dürfen Anwältinnen und Anwälte vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientschaft keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. Diese Bestimmung entspricht dem in den meisten früheren kantonalen Gesetzen enthaltenden Verbot eines Erfolgshonorars (Kanton Zürich: § 10 Abs. 1 aAnwG; vgl. dazu auch: BBl 1999 S. 6057). Ein Verstoss gegen das Verbot von Art. 12 lit. e BGFA liegt bereits mit dem Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung vor;