Das pactum de palmario als Unterfall des Erfolgshonorars setzt voraus, dass die Anwältin / der Anwalt in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch auf ein kostendeckendes Honorar mit angemessenem Gewinnanteil haben soll. Mit einem Stundenhonorar von Fr. 200.-, welcher Ansatz dem Ansatz für amtliche Mandate (amtliche Verteidigung, unentgeltliche Geschädigtenvertretung) entspricht, ist in aller Regel ein angemessenes Grundhonorar gegeben. Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "9. Erfolgshonorar 9.1. Die Verzeigerin führt als zweiten Verzeigungsgrund eine mögliche Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA (Verbot der Erfolgshonorierung) an.