{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-03-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050044_2006-03-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/2CB8C22E011DF9C7C1257156002F54C7_KG050044.pdf", "Checksum": "b5fd665029034ce6bfc55e746344050d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.03.2006 KG050044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfolgshonorar nach BGFA"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:37", "Checksum": "a44b0c79dd2e0e787ebfd945ddbf9f91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.03.2006 KG050044\nRegeste:\nErfolgshonorar nach BGFA\n\nDiese oben zitierten Auffassungen finden eine Stütze in den neuen 'Schweizerischen Standesregeln' (basierend auf den vom Schweizerischen Anwaltsverband\n[SAV] am 1. Oktober 2002 beschlossenen Richtlinien; von der 104. Delegiertenversammlung des Schweizerischen Anwaltsverbandes am 10. Juni 2005 in Luzern als 'Schweizerische Standesregeln' angenommen). Art. 19 Abs. 3 der\n'Schweizerischen Standesregeln' lautet: 'Zulässig ist jedoch die Vereinbarung einer Erfolgsprämie, welche zusätzlich zum Honorar geschuldet ist [pactum de palmario].' (vgl. dazu auch: Niklaus Studer, a.a.O., S. 119; zur Heranziehung der\n'Schweizerischen Standesregeln' als Auslegungshilfe: vgl. BGE 130 II 270 E.\n3.1.3 mit Verweisung auf Hans Nater, Neue Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln, in: SJZ 99/2003 S. 152 f.;\nFellmann, a.a.O., Art. 12 N 5).\n\nDas Gewicht liegt auch hier auf einer Erfolgsprämie, welche zusätzlich zum Honorar geschuldet wird (Art. 19 Abs. 3 der 'Schweizerischen Standesregeln').\n\n9.4. Zur Präzisierung ist festzuhalten, dass an diesen Schlussfolgerungen der\nvon der Verzeigerin zur Begründung der 'klaren Rechtsverletzung von Art. 12 lit. e\nBGFA' angerufene Bundesgerichtsentscheid vom 10. Dezember 2004 i.S. L. und\nM. gegen Kantonsrat des Kantons Zürich (BGE 2P.4/2004, E. 3.6 in fine; neu publiziert als BGE 131 I 223 E. 3.6) nichts zu ändern vermag. Dieser Entscheid betrifft einzig die Frage der Prozessfinanzierung und beurteilt nicht die Zulässigkeit\ndes Erfolgshonorars in Form einer Sieges- / Erfolgsprämie ('pactum de palmario').\n- 4 -\n\n9.5. Wie oben ausgeführt (Rz 9.3), setzt das zulässige 'pactum de palmario' als\nUnterfall des Erfolgshonorars jedoch voraus, dass der Anwalt in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch auf ein kostendeckendes Honorar\nmit angemessenem Gewinnanteil haben soll.\n\nDies ist hier unzweifelhaft der Fall. Denn mit einem Stundenhonorar von Fr. 200.-,\nwelcher Ansatz dem Ansatz für amtliche Mandate (amtliche Verteidigung, unentgeltliche Geschädigtenvertretung) entspricht, ist in aller Regel ein angemessenes\nGrundhonorar gegeben. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um eine 'geringfügige' Entschädigung (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 357).\n\nDie zusätzliche Entschädigung der Erfolgskomponente in Form einer Erfolgsbeteiligung je nach Ausgang des Verfahrens (15% für Zahlung bis CHF 100'000.―;\nfür höhere Zahlungen zusätzlich 10% für den CHF 100'000.― übersteigenden\nBetrag) ist sodann im Lichte von Art. 12 lit. e BGFA bzw. Art. 12 lit. a BGFA betrachtet weder vom Grundsatz, noch der Ausgestaltung her unstatthaft (so auch\nKaspar Schiller, a.a.O., S. 359 f.).\n\n9.6. Ergänzend ist zu bemerken, dass ausserdem ohnehin keinerlei Anhaltspunkte für eine übersetzte Honorarrechnung seitens der Beschuldigten an die\nGeschädigten bestehen. Die im Recht liegende Honorarberechnung für die Bemühungen im zivilrechtlichen Bereich weist nämlich lediglich ein Total von\nFr. 1'505.― auf.\n\n9.7. Zusammenfassend ist ― was die Honorarvereinbarung mit Erfolgsbeteiligung betrifft ― ein Verstoss gegen die Berufsregeln von Art. 12 lit. a und lit. e\nBGFA nicht erkennbar.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 2. März 2006\n"}