{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-03-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050044_2006-03-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/2CB8C22E011DF9C7C1257156002F54C7_KG050044.pdf", "Checksum": "b5fd665029034ce6bfc55e746344050d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.03.2006 KG050044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfolgshonorar nach BGFA"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:37", "Checksum": "a44b0c79dd2e0e787ebfd945ddbf9f91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.03.2006 KG050044\nRegeste:\nErfolgshonorar nach BGFA\n\nDas pactum de palmario als Unterfall des Erfolgshonorars setzt voraus, dass die\nAnwältin / der Anwalt in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch auf ein kostendeckendes Honorar mit angemessenem Gewinnanteil haben\nsoll. Mit einem Stundenhonorar von Fr. 200.-, welcher Ansatz dem Ansatz für\namtliche Mandate (amtliche Verteidigung, unentgeltliche Geschädigtenvertretung)\nentspricht, ist in aller Regel ein angemessenes Grundhonorar gegeben.\n\nAus den Erwägungen der Aufsichtskommission:\n\n\"9. Erfolgshonorar\n\n9.1. Die Verzeigerin führt als zweiten Verzeigungsgrund eine mögliche Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA (Verbot der Erfolgshonorierung) an.\n\n9.2. Gemäss Art. 12 lit. e BGFA dürfen Anwältinnen und Anwälte vor Beendigung\neines Rechtsstreits mit der Klientschaft keine Vereinbarung über die Beteiligung\nam Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch\nnicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens\nauf das Honorar zu verzichten. Diese Bestimmung entspricht dem in den meisten\nfrüheren kantonalen Gesetzen enthaltenden Verbot eines Erfolgshonorars (Kanton Zürich: § 10 Abs. 1 aAnwG; vgl. dazu auch: BBl 1999 S. 6057). Ein Verstoss\ngegen das Verbot von Art. 12 lit. e BGFA liegt bereits mit dem Abschluss einer\nunzulässigen Honorarvereinbarung vor; anwaltliches Tätigwerden, Fälligkeit oder\nLeistung des Honorars sind dazu nicht erforderlich (Kaspar Schiller, Das Erfolgshonorar nach BGFA, in: SJZ 100 / 2004 S. 357).\n\nDer Sinn der Bestimmung liegt darin, dass ein Anwalt weder finanziell noch sonst\nin persönlicher Weise am Prozess interessiert sein und ihn so zur eigenen Sache\nmachen soll. Vielmehr soll er den Klienten in voller Unabhängigkeit und Unbefangenheit objektiv beraten können (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 120, so bereits in:\nZR 91/92 / 1992/1993 Nr. 15 S. 54; vgl. auch ZR 99 / 2000 Nr. 13 S. 37).\n\n9.3. Trotz teilweise uneinheitlicher Terminologie wird der Begriff 'Erfolgshonorar'\nmehrheitlich als Oberbegriff für jede Art eines Honorars verwendet, das ganz oder\nteilweise vom Erfolg abhängig ist (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 355 f.; Fellmann,\na.a.O., Art. 12 N 119).\n- 2 -\n\nAls wichtige Spezial-/Unterfälle des Erfolgshonorars gelten die Abrede einer reinen Sieges- / Erfolgsprämie ('pactum de palmario') einerseits und die Beteiligung\nam Prozessgewinn ('pactum de quota litis') anderseits (Kaspar Schiller, a.a.O.,\nS. 355; Lorenz Höchli, Das Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991 S. 79 ff.; Giovanni\nAndrea Testa, a.a.O., S. 217 ff.).\n\nSchon vor Erlass des BGFA wurde teilweise zugelassen, dass bei der Rechnungsstellung auch der Prozessausgang berücksichtigt werden dürfe, sofern der\nProzesserfolg nicht das einzige Honorarbemessungskriterium blieb (Fellmann,\na.a.O., Art. 12 N 122, mit Verweisung auf BGE 93 I 121).\n\nArt. 12 lit. e BGFA verbietet die Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung ― gemäss\nausdrücklichem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut ('... als Ersatz für\ndas Honorar ...'; '... anziché onorari …') ― nur als Ersatz für das Honorar. Untersagt ist damit nur das reine, das ausschliesslich vom Erfolg abhängige Honorar\n(Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 122). Damit verbietet Art. 12 lit. e BGFA nunmehr nur\nnoch die Verabredung eines reinen Erfolgshonorars in Form der reinen Beteiligung am Prozessgewinn ('pactum de quota litis'); die Verabredung einer (zusätzlichen) Sieges- / Erfolgsprämie ('pactum de palmario') wird dagegen nun als zulässig erachtet (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 122; vgl. dazu auch: Niklaus Studer, Der\nneue Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], in Anwaltsrevue 3/2005, S. 119:\n'Die Beteiligung am Erfolg in Form einer Erfolgsprämie [pactum de palmario] ist\nzulässig.'; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 356 ff.).\n\nKein reines Erfolgshonorar und deshalb grundsätzlich zulässig ist demnach eine\nEntschädigung, die neben der Erfolgskomponente auch erfolgsunabhängige Bemessungskriterien aufweist (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 357). Zu denken ist hier\netwa an die Vereinbarung eines Stundenhonorars, gekoppelt mit einer erfolgsabhängigen Komponente. Die Berücksichtigung des Erfolges kann dabei sehr unterschiedlich ausgestaltet werden (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 119). Ob dies nun in\nForm eines Prozentsatzes des Prozessgewinnes / Streitwertes / Interessenwertes\ngeschieht (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 359 f.), in Form eines erhöhten Stundenansatzes je nach Prozessgewinn oder in Form einer anderen Festsetzung des Honorars (höhere Prozessentschädigung statt Stundenaufwand) (Fellmann, a.a.O.,\n- 3 -\n\nArt. 12 N 119; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 359), spielt ― unter dem Aspekt von Art.\n12 lit. e BGFA ― keine Rolle.\n\nDamit das Verbot nicht mit jeder noch so geringfügigen sonstigen Entschädigung\n(erfolgsunabhängige Komponente) unterlaufen werden kann, setzt ein zulässiges\nErfolgshonorar in Form des 'pactum de palmario' (Sieges- / Erfolgsprämie) deshalb voraus, dass der Anwalt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch\nauf ein kostendeckendes Honorar mit angemessenem Gewinnanteil haben soll\n(Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 122; vgl. dazu auch: Niklaus Studer, a.a.O., S. 119;\nKaspar Schiller, a.a.O., S. 357).\n\n"}