11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen hat. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt damit nicht vor, das Disziplinarverfahren ist einzustellen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Dezember 2005