Dies insbesondere bei inhaftierten Klienten, welche in ihren Kontakten mit der Familie eingeschränkt sind. Vorliegend ergibt sich aufgrund des Berichtes des polizeilichen Sachbearbeiters, dass der Beschuldigte der Familie seines Klienten Zeichnungen für die Kinder überbrachte, welche dem polizeilichen Sachbearbeiter zu- - 5 - vor zur Kontrolle vorgelegt worden waren. Ein Verstoss gegen Berufsregeln liegt auch diesbezüglich nicht vor.