10. Ein absichtliches Zurückbehalten der dem Beschuldigten zur Verfügung gestellten Protokollkopien zwecks anschliessender Kollusion und Beeinflussung der Ehefrau des Klienten ist damit nicht erstellt. Dass der Beschuldigte Kontakt mit der Ehefrau seines inhaftierten Klienten unterhielt, stellt für sich keine verpönte Kontaktnahme mit Dritten dar, wie in der Verzeigung geltend gemacht wird. Ein Strafverteidiger hat wie erwähnt auch Fürsorgepflichten wahrzunehmen. Dies insbesondere bei inhaftierten Klienten, welche in ihren Kontakten mit der Familie eingeschränkt sind.