9. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann es nicht angehen, allein aufgrund der 'selektiven Behändigung' der fraglichen, die Ehefrau des Angeschuldigten betreffenden Protokollkopien auf eine Kollusionsabsicht und nachfolgende Beeinflussung der Ehefrau des Angeschuldigten zu schliessen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassen von Kopien der zu den Protokollen der Einvernahmen mit seinem Klienten vom 17. und 21. Juni 2005 gehörenden TK-Protokollen hatte, die Ehefrau des Angeschuldigten seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft während über einem Jahr nicht mehr polizeilich und untersuchungsrichterlich befragt worden war und schliesslich