Bezüglich dieses Vorwurfes erschöpft sich der Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters in reinen Mutmassungen und Schlussfolgerungen aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte aus zwei Sets mit 31 und 29, insgesamt damit 60 Gesprächsprotokollen gerade diejenigen acht Protokolle nicht zurückgegeben hat, welche Gespräche mit der Ehefrau des Angeschuldigten betroffen haben. Auch in der Verzeigung wird argumentiert, bei diesem Sachverhalt könne es 'um nichts anderes' gegangen sein, da eine 'selektive Behändigung' ausschliesslich dieser Protokolle keinen anderen Sinn machen könne, als Instruktionen und Absprachen zu treffen.