fraglichen Telefonabhörprotokollen an die Ehefrau seines Klienten weitergab, diese mit ihr besprach, sie im Hinblick auf künftige Einvernahmen beeinflusste oder gar eigentliche Absprachen mit ihr traf. Bezüglich dieses Vorwurfes erschöpft sich der Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters in reinen Mutmassungen und Schlussfolgerungen aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte aus zwei Sets mit 31 und 29, insgesamt damit 60 Gesprächsprotokollen gerade diejenigen acht Protokolle nicht zurückgegeben hat, welche Gespräche mit der Ehefrau des Angeschuldigten betroffen haben.