8. Ein Verstoss gegen Berufsregeln würde indessen vorliegen, wenn der Beschuldigte die fraglichen TK-Protokollkopien in der Absicht mitgenommen hätte, die Ehefrau seines inhaftieren Angeschuldigten zu instruieren und zu beeinflussen. Der Beschuldigte stellt derartige Kollusionsabsichten mit Entschiedenheit in Abrede. Gemäss dem Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters hat auch die Ehefrau des Angeschuldigten jegliche Beeinflussung durch den Beschuldigten bestritten. Weder in der Verzeigung noch im Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters finden sich nun irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte oder gar tatsächlich Angaben aus den