Werden wie im vorliegenden Fall einem Anwalt während der Einvernahme Kopien von Telefonabhörprotokollen im Sinne eines Arbeitspapiers zur Verfügung gestellt, gelten zweifellos nicht die gleich hohen Sorgfaltspflichten. Wird ein Teil von Aktenkopien aus einem blossen Versehen nicht sogleich zurückgegeben, sondern vielmehr erst auf spätere Aufforderung hin, kann darin zweifellos noch kein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegen. Dies entspricht letztlich auch der Auffassung der Verzeigerin selbst, die im Übrigen die umgehende Rückgabe am 21. Juni 2005 hätte überprüfen bzw. selber sicherstellen können.