Erstellt ist im Weiteren, dass er die fraglichen Kopien auf Aufforderung des polizeilichen Sachbearbeiters vom 13. Juli 2005 gleichentags zurücksandte und sich für ein Versehen entschuldigte. Nun ist bezüglich der Anforderungen an den sorgsamen Umgang des Anwaltes mit ihm von Behörden anvertrauten Akten zu differenzieren, ob es sich um Originalakten oder blosse Aktenkopien handelt. Bei Originalakten bestehen hohe Anforderungen, da diese - 3 -