5. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes gehört auch der sorgsame Umgang des Anwaltes mit ihm von Gerichten und Behörden anvertrauten Akten (Fellmann, a.a.O., N. 47 zu Art. 12 BGFA). Originalakten werden einem Rechtsanwalt von Gerichten und Behörden angesichts seiner Vertrauensstellung herausgegeben, die er innerhalb der Rechtspflege geniesst. Dementsprechend muss der Anwalt jederzeit in der Lage sein, ihm anvertraute amtliche Akten den Behörden wieder herauszugeben. Werden einem Rechtsanwalt Aktenkopien zur blossen Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, besteht ebenfalls eine Verpflichtung, diese der Behörde wieder fristgerecht zurückzugeben.