Er darf keine Zeugen beeinflussen oder Auskunftspersonen zu unrichtigen Angaben oder Bestreitungen anhalten. Eine direkte Kontaktnahme mit Zeugen oder Gutachtern ist zwar nicht schlechthin verboten, indessen nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe für die Kontaktnahme vorliegen und keine unerlaubte Beeinflussung des Zeugen oder Gutachters erfolgt (ZR 96 [1997] Nr. 44). - 2 -