4. Der Strafverteidiger hat die Wahrung der Interessen seines Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 36f zu Art. 12 BGFA). Untersagt ist dem Strafverteidiger insbesondere, durch aktives Handeln das Strafverfahren zu stören (Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, ZStrR 114 (1996), S. 179). Er darf keine Zeugen beeinflussen oder Auskunftspersonen zu unrichtigen Angaben oder Bestreitungen anhalten.