3. Einem Strafverteidiger 'obliegt es, dem staatlichen Strafanspruch entgegen zu treten und auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken' (BGE 106 Ia 100). Der Strafverteidiger hat dabei im Interesse seines angeschuldigten Klienten und ausschliesslich als Verfechter von Parteiinteressen dem staatlichen Strafanspruch entgegen zu treten. Diese Aufgabe birgt ein erhebliches Spannungspotential in sich, vorab im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden, welche ihrerseits den staatlichen Strafanspruch mit ihren Machtbefugnissen durchzusetzen haben.