"2. Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte 'ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft' auszuüben. Diese Bestimmung beinhaltet die Pflicht, sich in der gesamten Anwaltstätigkeit korrekt zu verhalten. Das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E.3.2) und damit auch auf das Verhalten gegenüber Gerichten, Behörden und Dritten.