Mitnahme von Telefonabhörprotokollen durch den Strafverteidiger anlässlich einer Einvernahme des Angeschuldigten. Selektive Behändigung evoziert den Vorwurf, der Strafvertreidiger habe die Ehefrau des inhaftierten Angeschuldigten zu instruieren und deren Aussageverhalten zu beeinflussen versucht. Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: