{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050035_2005-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D652B18A767F069CC12570D80046B76B_KG050035.pdf", "Checksum": "3826552b90f345091b2eea6eccaa139a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.12.2005 KG050035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sorgsamer Umgang mit von Behörden und Gerichten anvertrauten Akten. 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Weder in der Verzeigung noch im Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters finden sich nun irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der\nBeschuldigte tatsächlich beabsichtigte oder gar tatsächlich Angaben aus den\nfraglichen Telefonabhörprotokollen an die Ehefrau seines Klienten weitergab, diese mit ihr besprach, sie im Hinblick auf künftige Einvernahmen beeinflusste oder\ngar eigentliche Absprachen mit ihr traf. Bezüglich dieses Vorwurfes erschöpft sich\nder Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters in reinen Mutmassungen und\nSchlussfolgerungen aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte aus zwei\nSets mit 31 und 29, insgesamt damit 60 Gesprächsprotokollen gerade diejenigen\nacht Protokolle nicht zurückgegeben hat, welche Gespräche mit der Ehefrau des\nAngeschuldigten betroffen haben. Auch in der Verzeigung wird argumentiert, bei\ndiesem Sachverhalt könne es 'um nichts anderes' gegangen sein, da eine 'selektive Behändigung' ausschliesslich dieser Protokolle keinen anderen Sinn machen\nkönne, als Instruktionen und Absprachen zu treffen. Seitens des Beschuldigten\nwird nun das Aussortieren der die Ehefrau seines Klienten betreffenden TK-\n- 4 -\n\nProtokolle nicht in Abrede gestellt. Seine Begründung, so einen besseren Überblick über die entsprechenden Gespräche und die Situation der Ehefrau des Angeschuldigten gewinnen und auch die diesbezüglichen Fragen seines Klienten im\nAnschluss an die Einvernahmen beantworten zu können, erscheint durchaus\nplausibel und nachvollziehbar. Angesichts des Ablaufes und der konkreten Verhältnisse im Zusammenhang mit den beiden Einvernahmen kann ein versehentliches Mitnehmen der fraglichen, zuvor aussortierten Protokollkopien nicht ausgeschlossen werden; eine absichtliche Wegnahme ist jedenfalls nicht erstellt.\n\n9. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann es nicht angehen, allein aufgrund der 'selektiven Behändigung' der fraglichen, die Ehefrau des Angeschuldigten betreffenden Protokollkopien auf eine Kollusionsabsicht und nachfolgende\nBeeinflussung der Ehefrau des Angeschuldigten zu schliessen. Dies umso mehr,\nals der Beschuldigte grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassen von Kopien\nder zu den Protokollen der Einvernahmen mit seinem Klienten vom 17. und\n21. Juni 2005 gehörenden TK-Protokollen hatte, die Ehefrau des Angeschuldigten\nseit der Entlassung aus der Untersuchungshaft während über einem Jahr nicht\nmehr polizeilich und untersuchungsrichterlich befragt worden war und schliesslich\nin den jeweiligen Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft wohl auf eine Kollusionsgefahr mit acht namentlich bezeichneten Personen hingewiesen wurde, zu denen die Ehefrau des Angeschuldigten aber gerade nicht gehörte.\n\n10. Ein absichtliches Zurückbehalten der dem Beschuldigten zur Verfügung gestellten Protokollkopien zwecks anschliessender Kollusion und Beeinflussung der\nEhefrau des Klienten ist damit nicht erstellt. Dass der Beschuldigte Kontakt mit\nder Ehefrau seines inhaftierten Klienten unterhielt, stellt für sich keine verpönte\nKontaktnahme mit Dritten dar, wie in der Verzeigung geltend gemacht wird. Ein\nStrafverteidiger hat wie erwähnt auch Fürsorgepflichten wahrzunehmen. Dies insbesondere bei inhaftierten Klienten, welche in ihren Kontakten mit der Familie\neingeschränkt sind. Vorliegend ergibt sich aufgrund des Berichtes des polizeilichen Sachbearbeiters, dass der Beschuldigte der Familie seines Klienten Zeichnungen für die Kinder überbrachte, welche dem polizeilichen Sachbearbeiter zu-\n- 5 -\n\nvor zur Kontrolle vorgelegt worden waren. Ein Verstoss gegen Berufsregeln liegt\nauch diesbezüglich nicht vor.\n\n11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht gegen das\nGebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen hat. Eine\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt damit nicht vor, das Disziplinarverfahren\nist einzustellen.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 1. Dezember 2005\n"}