{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050035_2005-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D652B18A767F069CC12570D80046B76B_KG050035.pdf", "Checksum": "3826552b90f345091b2eea6eccaa139a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.12.2005 KG050035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sorgsamer Umgang mit von Behörden und Gerichten anvertrauten Akten. 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Diese Bestimmung\nbeinhaltet die Pflicht, sich in der gesamten Anwaltstätigkeit korrekt zu verhalten.\nDas Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich\nauf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E.3.2) und damit auch auf das\nVerhalten gegenüber Gerichten, Behörden und Dritten.\n\n3. Einem Strafverteidiger 'obliegt es, dem staatlichen Strafanspruch entgegen\nzu treten und auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken'\n(BGE 106 Ia 100). Der Strafverteidiger hat dabei im Interesse seines angeschuldigten Klienten und ausschliesslich als Verfechter von Parteiinteressen dem\nstaatlichen Strafanspruch entgegen zu treten. Diese Aufgabe birgt ein erhebliches\nSpannungspotential in sich, vorab im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden, welche ihrerseits den staatlichen Strafanspruch mit ihren Machtbefugnissen\ndurchzusetzen haben.\n\n4. Der Strafverteidiger hat die Wahrung der Interessen seines Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 36f zu Art. 12\nBGFA). Untersagt ist dem Strafverteidiger insbesondere, durch aktives Handeln\ndas Strafverfahren zu stören (Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, ZStrR\n114 (1996), S. 179). Er darf keine Zeugen beeinflussen oder Auskunftspersonen\nzu unrichtigen Angaben oder Bestreitungen anhalten. Eine direkte Kontaktnahme\nmit Zeugen oder Gutachtern ist zwar nicht schlechthin verboten, indessen nur\nausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe für die Kontaktnahme vorliegen und keine unerlaubte Beeinflussung des Zeugen oder Gutachters erfolgt\n(ZR 96 [1997] Nr. 44).\n- 2 -\n\n5. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes gehört\nauch der sorgsame Umgang des Anwaltes mit ihm von Gerichten und Behörden\nanvertrauten Akten (Fellmann, a.a.O., N. 47 zu Art. 12 BGFA). Originalakten werden einem Rechtsanwalt von Gerichten und Behörden angesichts seiner Vertrauensstellung herausgegeben, die er innerhalb der Rechtspflege geniesst. Dementsprechend muss der Anwalt jederzeit in der Lage sein, ihm anvertraute amtliche\nAkten den Behörden wieder herauszugeben. Werden einem Rechtsanwalt Aktenkopien zur blossen Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, besteht ebenfalls eine\nVerpflichtung, diese der Behörde wieder fristgerecht zurückzugeben.\n\n6. Dem Beschuldigten wird von der Verzeigerin im Wesentlichen vorgeworfen,\ndie ihm anlässlich der Einvernahmen vom 17. und 21. Juni 2005 vom polizeilichen\nSachbearbeiter zur Einsichtnahme während den Einvernahmen überlassenen\nKopien von TK-Protokollen teilweise nicht zurückgegeben zu haben. Dies in der\nAbsicht, die Ehefrau seines angeschuldigten Klienten instruieren und im Hinblick\nauf deren Befragung beeinflussen zu können. Zu prüfen sind damit unter dem\nAspekt einer möglichen Verletzung von Berufsregeln die folgenden Vorwürfe: Unbefugte Mitnahme von Kopien von TK-Protokollen anlässlich von Einvernahmen,\nAbsicht des Beschuldigten, die Ehefrau seines inhaftierten Angeschuldigten zu instruieren und deren Aussageverhalten zu beeinflussen sowie verpönte Kontaktnahme mit Dritten durch Kontakte des Beschuldigten mit der Ehefrau seines\nKlienten.\n\n7. Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 17. und\n21. Juni 2005 unbestrittenermassen einen Teil der ihm ausschliesslich für die\nDauer der Einvernahme ausgehändigten Kopien von Telefonabhörprotokollen\nmitgenommen. Diese TK-Protokolle betrafen Gespräche der Ehefrau seines inhaftierten Klienten. Erstellt ist im Weiteren, dass er die fraglichen Kopien auf Aufforderung des polizeilichen Sachbearbeiters vom 13. Juli 2005 gleichentags zurücksandte und sich für ein Versehen entschuldigte. Nun ist bezüglich der Anforderungen an den sorgsamen Umgang des Anwaltes mit ihm von Behörden anvertrauten Akten zu differenzieren, ob es sich um Originalakten oder blosse Aktenkopien handelt. Bei Originalakten bestehen hohe Anforderungen, da diese\n- 3 -\n\ndem Rechtsanwalt von Gerichten und Behörden angesichts seiner Vertrauensstellung herausgegeben werden und eine jederzeitige Rückgabe sichergestellt\nwerden muss. Werden wie im vorliegenden Fall einem Anwalt während der Einvernahme Kopien von Telefonabhörprotokollen im Sinne eines Arbeitspapiers zur\nVerfügung gestellt, gelten zweifellos nicht die gleich hohen Sorgfaltspflichten.\nWird ein Teil von Aktenkopien aus einem blossen Versehen nicht sogleich zurückgegeben, sondern vielmehr erst auf spätere Aufforderung hin, kann darin\nzweifellos noch kein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegen. Dies entspricht letztlich auch der Auffassung der\nVerzeigerin selbst, die im Übrigen die umgehende Rückgabe am 21. Juni 2005\nhätte überprüfen bzw. selber sicherstellen können.\n\n"}