Da die genannte Verfügung eine diesbezügliche Klarstellung vermissen lässt, bleibt diese Frage offen. Es steht jedoch fest, dass der Beschuldigte zumindest zwei Fakturaposten, welche bereits durch das Gericht honoriert wurden, zusätzlich seinem Klienten in Rechnung gestellt hat. Der Beschuldigte hat damit gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. November 2005