Inwieweit das Gericht mit Verfügung vom 15. April 2004 die übrigen Bemühungen des Beschuldigten in der Zeitspanne vom 9. Juli 2003 bis am 15. August 2003 als vorprozessuale Bemühungen betrachtet und diese bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt hat, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Die Telefonate sowie Briefe an das Kantonsspital Y sowie an die Vormundschaftsbehörde Y bzw. die Telefonate des Klienten könnten der Sammlung des Prozessstoffes für das Eheschutzverfahren oder auch prozessfremden Bemühungen gedient haben, wie dies der Beschuldigte geltend macht. Da die genannte Verfügung eine diesbezügliche Klarstellung vermissen lässt, bleibt diese Frage offen.