hung bereits durch die Gerichtskasse abgegolten wurde. Dasselbe gilt auch für das zweistündige Studium der Unterlagen des Klienten am 15. August 2003, welches dazu diente, die Eingabe des Eheschutzbegehrens vorzubereiten. Die Behauptung des Beschuldigten, die Vorbereitungen für die Rechtsschriften hätten erst am 21. August 2003 begonnen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, weshalb das Aktenstudium am 15. August 2003 bei der Entschädigung durch das Gericht nicht berücksichtigt worden sein soll, handelt es sich dabei doch klarerweise um eine Prozessvorbereitung.