men. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht die Bemühungen vor Einreichen des Gesuches am 22. August 2003 bei der Honorarberechnung aufgrund der fehlenden Rückwirkung grundsätzlich nicht berücksichtigt hat, es sei denn, diese hätten der Vorbereitung der Verhandlung und dem Verfassen von Rechtsschriften oder der Sammlung des Prozessstoffes und dergleichen gedient. Aus der Honorarrechnung des Beschuldigten vom 7. April 2004 sind die einzelnen Leistungen der fraglichen Zeitspanne vom 10. Juni 2003 bis am 15. August 2003 ersichtlich: