Am 15. April 2004 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes, wie bereits erwähnt, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht rückwirkend gewährt werde, dass jedoch frühere Bemühungen gemäss § 89 Abs. 2 ZPO insofern zu vergüten seien, als sie die Vorbereitung der Verhandlungen und Rechtsschriften, die Sammlung des Prozessstoffes und dergleichen betreffen würden. Auf die einzelnen Fakturaposten der eingereichten Honorarnote wird in der Verfügung nicht Bezug genom- - 3 -