Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob die vom Beschuldigten dem Klienten in Rechnung gestellten 6.9 Arbeitsstunden betreffend die Zeitspanne vom 10. Juni 2003 bis und mit 15. August 2003 im von der Gerichtskasse bezahlten staatlichen Honorar von Fr. xxxxxxxx abgegolten wurden oder nicht. Am 15. April 2004 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes, wie bereits erwähnt, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht rückwirkend gewährt werde, dass jedoch frühere Bemühungen gemäss § 89 Abs. 2 ZPO insofern zu vergüten seien, als sie die Vorbereitung der Verhandlungen und Rechtsschriften, die Sammlung des Prozessstoffes und dergleichen betreffen würden.