Auch die persönliche Betreuung eines Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert. Für solche Bemühungen darf der Rechtsanwalt seinen Klienten belangen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 55 Fn. 43).