Insbesondere prozessfremde Bemühungen, wie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde, werden vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung regelmässig nicht berücksichtigt (ZR 41 Nr. 62 S. 160). Auch die persönliche Betreuung eines Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert.