Kein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegt hingegen vor, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere prozessfremde Bemühungen, wie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde, werden vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung regelmässig nicht berücksichtigt (ZR 41 Nr. 62 S. 160).