aAnwG - weiterhin verpflichtet, in dem Kanton, in dem sie im Register eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen zu übernehmen. Im Gegensatz zu § 9 Abs. 3 aAnwG, welcher die Honorierung dieser Mandate regelte, fehlt eine entsprechende Bestimmung im BGFA. Ein Verstoss gegen das Verbot der zusätzlichen Belangung des Klienten stellt deshalb eine Verletzung der grundlegenden Norm von Art. 12 lit. a BGFA dar, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben haben (vgl. ZR 103 Nr. 10 S. 30).