Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege und namentlich aus § 89 Abs. 2 ZPO, wonach dem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Vor in Kraft treten des BGFA wurde ein entsprechender Verstoss regelmässig als Verletzung von § 7 Abs. 1 aAnwG (gewissenhafte Berufsausübung) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 aAnwG (Honorierung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) geahndet (Karl-Franz Späh, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, SJZ 91 (1995) S. 400). Nach Art.