12 N 149). Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat sich mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege und namentlich aus § 89 Abs. 2 ZPO, wonach dem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet wird.