Aus einem Entscheid der Aufsichtskommission: "1. Die Verzeigerin erhebt in erster Linie den Vorwurf, der Beschuldigte habe von seinem Klienten eine zusätzliche Entschädigung für seine Bemühungen verlangt, obwohl ihm bereits aus der Gerichtskasse ein Honorar zugesprochen worden sei. Es ist zu prüfen, ob das dargelegte Verhalten des Beschuldigten eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellt.