{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-11-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050018_2005-11-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/50D7A3D11975007AC12570D80051A1A4_KG050018.pdf", "Checksum": "7c15276c8df5bf4a63cb03297d2e97e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.11.2005 KG050018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechnungsstellung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:38", "Checksum": "2667fff783eee6e56de8699e32053775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.11.2005 KG050018\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtsvertretung und Rechnungsstellung.\n\n10.06.2003 Tf von K 0.30 h\n24.06.2003 B mit K 2.00 h\n09.07.2003 Bf an Hr. Z, OK an K 0.40 h\n11.08.2003 Tf von K 0.30 h\n12.08.2003 Tf von K 0.30 h\n12.08.2003 Bf an Kantonsspital Y, vorab per Fax, OK an K 0.30 h\n12.08.2003 Tf an Kantonsspital Y 0.10 h\n13.08.2003 Bf an Vormundschaftsbehörde Y, OK an K 0.30 h\n14.08.2003 Tf an Vormundschaftsbehörde Y 0.40 h\n15.08.2003 Tf an Kl 0.40 h\n15.08.2003 Eingang Unterlagen von K; Studium 2.00 h\n15.08.2003 Eingang Bf Regierungsstatthalter Y, OK an K 0.10 h\n6.90 h\n[…]\n21.08.2003 Diktat Eheschutzbegehren 1.00 h\n22.08.2003 Eingabe an BG (im Doppel), vers. OK an K 0.30 h\n\nAm 24. Juni 2003 hatte der Beschuldigte die erste Besprechung von zwei\nStunden mit seinem Klienten, in welchem, wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme ausführt, auch das Eheschutzbegehren thematisiert wurde: 'Betreffend das Eheschutzverfahren wurde der Mandant am 24. Juni 2003 darauf aufmerksam gemacht, dass er noch verschiedenste weitere Unterlagen einzureichen\nhabe.' Diese Besprechung diente damit zumindest teilweise der Sammlung des\nProzessstoffes bzw. dem Verfassen einer Rechtsschrift, weshalb diese Bemü-\n- 4 -\n\nhung bereits durch die Gerichtskasse abgegolten wurde. Dasselbe gilt auch für\ndas zweistündige Studium der Unterlagen des Klienten am 15. August 2003, welches dazu diente, die Eingabe des Eheschutzbegehrens vorzubereiten. Die Behauptung des Beschuldigten, die Vorbereitungen für die Rechtsschriften hätten\nerst am 21. August 2003 begonnen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, weshalb das Aktenstudium am 15. August 2003 bei der\nEntschädigung durch das Gericht nicht berücksichtigt worden sein soll, handelt es\nsich dabei doch klarerweise um eine Prozessvorbereitung.\n\nInwieweit das Gericht mit Verfügung vom 15. April 2004 die übrigen Bemühungen des Beschuldigten in der Zeitspanne vom 9. Juli 2003 bis am 15. August\n2003 als vorprozessuale Bemühungen betrachtet und diese bei Festsetzung der\nEntschädigung berücksichtigt hat, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Die Telefonate\nsowie Briefe an das Kantonsspital Y sowie an die Vormundschaftsbehörde Y bzw.\ndie Telefonate des Klienten könnten der Sammlung des Prozessstoffes für das\nEheschutzverfahren oder auch prozessfremden Bemühungen gedient haben, wie\ndies der Beschuldigte geltend macht. Da die genannte Verfügung eine diesbezügliche Klarstellung vermissen lässt, bleibt diese Frage offen. Es steht jedoch fest,\ndass der Beschuldigte zumindest zwei Fakturaposten, welche bereits durch das\nGericht honoriert wurden, zusätzlich seinem Klienten in Rechnung gestellt hat.\nDer Beschuldigte hat damit gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über\ndie Anwältinnen und Anwälte\nvom 3. November 2005\n"}